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Badeunfall in der Ostsee: 80-jährige Rostockerin stirbt beim Schwimmen nahe Kühlungsborn - Bild: OSTSEE-ZEITUNG
Eine ältere Frau kehrt nach dem Schwimmen bei Kühlungsborn nicht zurück. Sie wird schließlich von der Wasserschutzpolizei gefunden, aber zu spät.
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Quelle: HRO-News.de | Mo., 00:00 Uhr
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33.000 Fans jubelten Roland Kaiser im vergangenen Sommer in Rostock zu. Jetzt ist er zurück. Was seine Fans erwartet und worauf bei der Anreise zu achten ist.
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Rostock beachtet Brandschutzrecht

Rostock (hrps) • „Die Berichterstattung in einer Tageszeitung suggeriert eine ungenügende Prüfung und Ausführungskontrolle bei brandschutzrechtlichen Belangen und unterstellt eine Gefährdungslage in öffentlichen Neubauten. Das ist keineswegs der Fall. Richtig ist, dass die Bauaufsicht in Rostock ihren Prüfpflichten rechtskonform zu nahezu bundesweit einheitlichen Verfahrensvorschriften nachkommt. Die Mitarbeiter und  Mitarbeiterinnen im Bauamt und im Brandschutz- und Rettungsamt haben die erforderliche Qualifikation“, so Holger Matthäus, Senator für Bau und Umwelt der Hansestadt Rostock.

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) regelt gesetzlich den Umgang mit sämtlichen baulichen Anlagen und Bauprodukten. Danach gelten allgemeine Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, welche nicht gefährdet werden dürfen.

Die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich der Landesbauordnung überwachen die unteren Bauaufsichtsbehörden. Diese Aufgabe nimmt in Rostock das Bauamt wahr. Das Gesetz fordert die Ausstattung der Behörde mit ausreichend geeigneten Fachkräften. Die Personalausstattung der Hansestadt Rostock wird diesen Anforderungen gerecht.

In jedem Genehmigungsverfahren wird auf der Grundlage der Landesbauordnung ein Prüfungsumfang durch den Gesetzgeber transparent vorgeschrieben. Dieser umfasst auch sämtliche bautechnischen Nachweise, wie den Standsicherheitsnachweis, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz gem. § 66 LBauO M-V. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle erforderlichen Bauvorlagen gem. Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag vorzulegen. Die notwendigen Qualifikationen der Entwurfsverfasser und Sachverständigen, welche für die Bauherren tätig werden, sind in § 65 LBauO M-V geregelt. Danach gibt es z. B. auch für besondere Bauvorhaben erhöhte Anforderungen an die Personen, die die notwendigen bautechnischen Brandschutznachweise für die Bauherren erstellen.  Informationen hierüber sind im Verzeichnis der im Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Prüfingenieure für Brandschutz in der Bekanntmachung des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung vom 2. August 2010- VIII 310 - VM - 516.245 veröffentlicht.

Nicht für alle Bauvorhaben sieht das Gesetzt eine Prüfpflicht der Brandschutznachweise durch die Bauaufsicht vor. Sehr wohl aber für Bauten der sog. Gebäudeklasse 5 oder bei Sonderbauten (u.a. Schulen, Verkaufsstätten > 800 m²).

Im Zuge jedes Genehmigungsverfahrens werden durch das Bauamt die entsprechenden Fachämter beteiligt. Auch das Brand- und Rettungsschutzamt gibt nach einer Prüfung der Bauvorlagen eine Stellungnahme zu den öffentlich-rechtlichen Belangen zum Brandschutz, vor Erteilung der Baugenehmigung ab.

Gemäß § 81 LBauO M-V ist eine Bauüberwachung für bestimmte Baumaßnahmen durch die untere Bauaufsichtsbehörde vorgesehen, welche der Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten von Bauherren und Planern dient. Auch diese Aufgabe erfüllt die Verwaltung mit geeignetem
Fachpersonal.

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Stadt | Fr., 16.01.1970 - 02:41 Uhr | Seitenaufrufe: 356
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