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Winterdienstpflichten für Grundstückseigentümer

Rostock (HRPS) • Der Winter rückt näher und mit ihm auch wieder die Winterdienstpflichten für Eigenheimbesitzer und Grundstückseigentümer. Diese sind verantwortlich, auf öffentlichen Gehwegen Schnee zu beräumen und zu streuen, soweit die Straßenreinigungssatzung für die jeweilige Straße Anliegerpflichten festlegt. Darauf weist das Amt für Umwelt- und Klimaschutz hin.

Der Winterdienst auf Gehwegen umfasst auch Verbindungen zu Straßenübergängen sowie Zugänge zu den Abfallbehälterstandorten und Hauseingängen. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg ist ausschließlich dieser Gehweg zu räumen und zu streuen. Ist kein Gehweg vorhanden, muss am Fahrbahnrand beidseitig ein schnee- und eisfreier Streifen für Fußgänger freigehalten werden.

Streumittel müssen rechtzeitig auf eigene Kosten beschafft werden. In Rostock dürfen keine auftauenden Streumittel wie zum Beispiel Salz auf öffentlichen Gehwegen verwendet werden. Lediglich abstumpfende Streumittel wie Kies oder Splitt sind erlaubt.

Schneeräum- und Streupflicht auf Gehwegen gilt täglich von 7 bis 20 Uhr. In dieser Zeit gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen unverzüglich beseitigt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu entfernen.

Schnee sollte am Gehwegrand zur Fahrbahn oder auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Keinesfalls darf er auf die Fahrbahn geschoben werden. Regenwasserabläufe und Hydranten müssen frei bleiben.

Hinweise, Kritik oder Beschwerden zum Winterdienst können über das Internetportal www.klarschiff-hro.de gesendet werden. Von dort werden die Meldungen an die Fachämter der Stadt weitergeleitet und bearbeitet.

Der Winterdienst ist in der Straßenreinigungssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock geregelt. Interessenten finden sie online unter www.rostock.de/umweltamt.

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Umwelt & Natur | Mi., 21.01.1970 - 10:23 Uhr | Seitenaufrufe: 19
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