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Neue Hebesatzsatzung für die Grundsteuer

Rostock (HRPS) • Die Umsetzung der Grundsteuerreform befindet sich in den letzten Zügen und die Stadtverwaltung hat nunmehr der Bürgerschaft die zugehörige Hebesatzsatzung zur Beschlussfassung für die Sitzung am 7. November 2024 vorgelegt.

Hierzu betont Finanzsenator Dr. Chris von Wrycz Rekowski: „Mit der vorliegenden Hebesatzsatzung lösen wir unser Versprechen ein, die Grundsteuerreform in Rostock aufkommensneutral umzusetzen. Es wird hier also keine versteckte Steuererhöhung geben. In der neuen Satzung haben wir die Hebesätze so angepasst, dass das zukünftige Grundsteueraufkommen gegenüber den Vorjahren insgesamt gleichbleibt. Wichtig ist aber: Im Einzelfall kann sich die Steuer trotzdem erheblich verändern. Wie bei jeder Reform wird es Gewinner und Verlierer geben. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt, um die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Ungerechtigkeiten im alten Grundsteuersystem zumindest teilweise zu beheben.“

Die eingebrachte Hebesatzsatzung weist als zukünftige Hebesätze für die Grundsteuer A 345 v. H. und für die Grundsteuer B 438 v. H. aus. Soweit die Bürgerschaft die neue Satzung beschließt, gelten diese angepassten Hebesätze ab 1. Januar 2025.

Berechnet wurden die neuen Hebesätze auf Basis der Grundsteuermessbescheide, die mittlerweile in mehr als 97 % der Fälle durch die zuständigen Finanzämter Rostock und Ribnitz-Damgarten erstellt und der Stadtverwaltung übermittelt wurden. Für die Bewertung wurde dabei in Mecklenburg-Vorpommern das Bundesmodell angewendet. Die neuen Grundsteuermessbeträge bilden die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 2025. Das Gesamtvolumen ist somit betragsmäßig als Summe aller Grundsteuermessbescheide vorgegeben. Die Kommunen sind dabei an die einzelnen Messbeträge, die das Finanzamt festgelegt hat, gebunden. Dies gilt auch, wenn Steuerbescheide durch Einspruch beim Finanzamt angegriffen werden. Etwaige Änderungen der Finanzämter werden bereits jetzt zeitnah umgesetzt, sobald sie bei der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vorliegen.

[italic][strong]Hintergrund der Grundsteuerreform[/strong][/italic]

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2018 die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Als Begründung nannte das Gericht, dass die Einheitsbewertung auf veralteten Wertverhältnissen (in den neuen Bundesländern von 1935) zurückgreift und eine Aktualisierung aufgrund der Aussetzung der Hauptveranlagungen seither nicht mehr erfolgte. Damit wurden die tatsächlichen Wertentwicklungen auf dem Grundstücksmarkt nicht berücksichtigt, was zu starken, gesetzeswidrigen Ungerechtigkeiten in der Steuererhebung führte. Mit der großangelegten Reform soll diese Problematik in ganz Deutschland behoben werden.

[italic][strong]Das neue Grundsteuermodell[/strong][/italic]

Zur Berechnung des Grundsteuerwertes zieht das Finanzamt das Bewertungsgesetz des Bundes heran. Demnach fließen unter anderem der Wert des Bodens und eine pauschalierte Listenmiete in die Berechnung ein. Die Listenmiete wurde für jede einzelne Gemeinde festgelegt. Außerdem sind entscheidend die Grundstücksfläche, die Gebäudefläche, die Grundstücksart und das Alter der Gebäude. Diese Angaben wurden von den Grundstückseigentümern gegenüber den Finanzämtern in ihrer Grundsteuererklärung für ihr Grundstück oder ihre Immobilie zur Verfügung gestellt.

Die Grundsteuer stellt in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock die drittwichtigste Steuerquelle dar und ist somit ein wichtiger Grundpfeiler für die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt.

[italic][strong]Wie es weitergeht[/strong][/italic]

Mit der Hebesatzsatzung befasst sich der Finanz- und Beteiligungsausschuss am 24. Oktober 2024. Voraussichtlich am 7. November 2024 steht die Satzung dann zur Beschlussfassung auf der Tagesordnung der Bürgerschaft. Die Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich Anfang Januar 2025 versandt. Die Entwicklung des Grundsteueraufkommens in 2025 wird dann seitens des zuständigen Fachamtes beobachtet. Sollten die Zahlungseingänge wider Erwarten dann doch nennenswert höher oder niedriger als in den Vorjahren liegen, würden die Hebesätze nochmal leicht nachjustiert werden.

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Stadt | Mi., 21.01.1970 - 01:24 Uhr | Seitenaufrufe: 0
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