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Steineklau am Strand von Börgerende verboten

Rostock/Börgerende (StALUMMH) • Amtsleiter des StALU MM weist auf Erhalt der Küstenlandschaft hin

Immer wieder wird der Leiter des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) von aufmerksamen Einwohnern aus der Gemeinde Börgerende-Rethwisch darauf hingewiesen, dass im Strandbereich zwischen Jemnitzschleuse und  Börgerende von Bürgern unberechtigt zum Teil größere Mengen Steine vom Geröllwall abgetragen und in Eimern, Körben oder Kisten mit Fahrzeugen abtransportiert werden.

Der StALU-Amtsleiter Hans-Joachim Meier weist erneut eindringlich darauf hin, dass laut Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992, zuletzt geändert 12. Juli 2010, § 87, Abs. 1 diese mutwilligen Entnahmen von dem Küstenschutz dienenden Steinen aus Gründen des Sturmflutschutzes untersagt sind. Der Geröllwall im Strandbereich von Börgerende ist eine mit Landesmitteln errichtete Küstenschutzanlage, für deren Schutzfunktion das StALU MM verantwortlich ist. Im gesamte Strandbereich weisen Schilder der Behörde sichtbar darauf hin, dass es "aus Gründen des Sturmflutschutzes untersagt ist, Sand, Kies, Geröll und Steine vom Strand zu entnehmen. Verstöße und Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet".

Gerade der Strandabschnitt zwischen Jemnitzschleuse und der Ortschaft Börgerende weist einen hohen Geröllanteil auf. Das Geröll stellt einen natürlichen Schutz für die unter ihm liegenden Sande dar, denn es verhindert, dass die Sande durch die Wellen fortgespült werden. Außerdem trägt das Geröll zur Wellendämpfung bei. Diese Eigenschaften des Gerölls wurden für den Küstenschutz ausgenutzt und der Geröllwall mit erheblichem finanziellen Aufwand verstärkt.

Da das Hinterland im Bereich Börgerende-Retwisch/Heiligendamm bis nach Bad Doberan nur wenige Dezimeter über dem normalen Wasserspiegel liegt, ist es für den Schutz der Bewohner dieser Bereiche vor Sturmfluten notwendig, dass die errichteten Sturmflutschutzanlagen ihre volle Schutzfunktion auch erfüllen können.

Der StALU-Amtsleiter appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, sich im Interesse des Küstenschutzes in diesem Bereich an die Bestimmungen zu halten.

Nicht betroffen von diesem ausdrücklichen Verbot ist selbstverständlich das Sammeln von Hühnergöttern und einzelnen Steinchen bei Strandwanderungen.

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Umwelt | Do., 15.01.1970 - 23:33 Uhr | Seitenaufrufe: 426
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